(OLG Hamm, Urt. v. 16.8.2016 – 28 U 140/15) • Ein Fahrzeug ist fabrikneu, wenn es aus neuen Materialien zusammengesetzt und unbenutzt ist, wenn und solange das Modell unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingte Mängel aufweist und nach der Herstellung keine erheblichen Beschädigungen eingetreten sind und wenn zwischen Herstellung und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen. Der Fahrzeugkäufer muss beweisen, dass das Fahrzeug als Ausstellungs- und Probefahrzeug im Straßenverkehr verwendet worden ist oder eine bestimmte Laufleistung bei Übergabe aufgewiesen hat. Zudem führt eine vom Käufer unterzeichnete, vorbehaltlose Übernahme des Fahrzeugs als vertragsgerecht dazu, dass er sich nicht im Nachhinein auf eine angeblich unzumutbar hohe und dem Charakter eines Neufahrzeugs widersprechende Laufleistung berufen kann.

ZAP EN-Nr. 119/2017

ZAP F. 1, S. 164–164

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