Anfang Februar sind einige Neuregelungen in Kraft getreten. Sie betreffen das Steuerrecht, den Straßenverkehr und den Verbraucherschutz. Im Einzelnen:

  • Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten

Die sog. Umzugskostenpauschale ist zum 1. Februar erneut angehoben worden: Für Alleinstehende steigt die Pauschale um 18 EUR auf 764 EUR, für Verheiratete und Lebenspartner um 31 EUR auf 1.528 EUR.

  • Gurtpflicht für Rollstuhlfahrer

Für Fahrzeugführer wird seit dem 1. Februar ein Bußgeld fällig, wenn sie Rollstuhlfahrer befördern und sich dabei nicht an die erweiterte Gurtpflicht halten. Danach müssen sowohl der Rollstuhl als auch dessen Nutzer in einem speziellen Rückhaltesystem gesichert sein. Die Regelung gilt zwar bereits seit Juni 2016, Verstöße werden jedoch erst jetzt geahndet: Bei einem Verstoß droht ein Bußgeld zwischen 30 EUR und 35 EUR.

  • Informationspflicht bei Verbraucherschlichtung

Unternehmen sind seit dem 1. Februar verpflichtet, Verbraucher darüber zu informieren, ob sie sich an einer Verbraucherstreitbeilegung beteiligen. In diesem Fall müssen die Anschrift und die Webseite der Schlichtungsstelle angegeben werden. Online-Händler müssen den Link zur europäischen Online-Streitbeilegungsplattform zur Verfügung stellen. Speziell im Hinblick auf Rechtsanwälte hatte die Bundesrechtsanwaltskammer bereits im Januar hierzu Hinweise gegeben (vgl. ZAP Anwaltsmagazin 3/2016, S. 95).

  • Allergene Stoffe in Kosmetika

Künftig darf der Konservierungsstoff Methylisothiazolinon, der oft Allergien auslöst, nicht mehr in Hautcremes und Lotionen eingesetzt werden. Das Verbot gilt für sämtliche Kosmetikprodukte, die ab dem 12. Februar in den Handel kommen. Mit dem Verbot hatte die EU-Kommission auf die seit Jahren ansteigenden Zahlen von Kontaktallergien gegen diesen Stoff reagiert.

[Quelle: Bundesregierung]

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