Liefert der Schuldner dem Gläubiger nicht von sich aus die zur Beurteilung des Sanierungskonzepts erforderlichen Einzelheiten, gehört es zu den Sorgfaltspflichten des Gläubigers in eigenen Angelegenheiten, sich die erforderlichen Informationen zu verschaffen. Einen Auskunftsanspruch bezüglich des Inhalts des Sanierungsplans hat er insoweit allerdings nicht. Den Schuldner trifft keine Verpflichtung, den Gläubigern die Prüfung seines Plans zu ermöglichen und die wesentlichen Inhalte des Plans mitzuteilen. Gleichwohl kann sich der Gläubiger im Rahmen des ihm obliegenden Entlastungsbeweises nicht auf Unkenntnis wegen des formal fehlenden Auskunftsanspruchs berufen. Dem Schuldner steht aber im Gegenzug auch kein Anspruch auf Zustimmung des Gläubigers zu dem Insolvenzplan. Verweigert er die notwendigen Informationen, darf sich der Gläubiger nicht auf eine Quotenzahlung, einen Teilverzicht, Ratenzahlungen oder ähnliches einlassen. Will der Schuldner die Inhalte seines Sanierungskonzepts geheim halten, muss der Gläubiger davon ausgehen, dass dieses nicht umsetzbar ist. Für den Anwalt des Gläubigers bedeutet dies die Verpflichtung, seinen Mandanten von der Zustimmung zu dem Sanierungsplan abzuraten und weiter auf eine zwangsweise Durchsetzung der Forderung – sei es durch Individualvollstreckung, sei es durch einen Insolvenzantrag – zu drängen, wenn der Schuldner die erforderlichen Auskünfte verweigert.

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