(OLG Köln, Urt. v. 5.1.2017 – 15 U 121/16) • Ein Arzt, dessen Daten sich mit einem Profil auf einem Ärztebewertungsportal befinden, hat keinen Anspruch auf Löschung der Daten und Unterlassung der Veröffentlichung des Profils. Die Speicherung der Daten ist nach datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten zulässig. Grundsätzlich überwiegt die Beeinträchtigung der berechtigten Interessen eines Arztes durch die Erhebung, Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen eines Arztsuche- und Arztbewertungsportals nicht das Recht des Portalbetreibers auf Kommunikationsfreiheit.

ZAP EN-Nr. 131/2017

ZAP F. 1, S. 167–167

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