(EuGH, Urt. v. 20.1.1016 – C-428/14) • Auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts bestehen die Kronzeugenregelungen der Union und der Mitgliedstaaten eigenständig nebeneinander. Diese Regelungen sind Ausdruck des Systems paralleler Zuständigkeiten von Kommission und nationalen Wettbewerbsbehörden. Nationale Wettbewerbsbehörden sind daher nicht verpflichtet, sich bei Kronzeugenanträgen eines Unternehmens mit der EU-Kommission abzustimmen, wenn dort ein paralleles Kartellverfahren geführt wird. Hinweis: Damit scheiterte DHL mit einem Antrag auf Erlass einer in Italien verhängten Geldbuße wegen eines Transportkartells; das Unternehmen hatte zwar als erstes auf EU-Ebene einen Kronzeugenantrag gestellt, in Italien war ihm jedoch ein anderes beteiligtes Unternehmen zuvorgekommen.

ZAP EN-Nr. 156/2016

ZAP 4/2016, S. 161 – 161

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