(OLG Braunschweig, Beschl. v. 8.12.2015 – 1 Ss OWi 163/15) • Im Hinblick auf den in § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG festgeschriebenen Schwellenwert von 250 EUR ist eine Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse prinzipiell entbehrlich, wenn das Regelbußgeld diesen Betrag nicht übersteigt und keine Besonderheiten vorliegen. Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen sind auch bei Überschreiten des Schwellenwerts von 250 EUR nicht allein wegen der Höhe der Geldbuße erforderlich, wenn zwei tateinheitlich verwirklichte Ordnungswidrigkeitstatbestände die Grundlage für die Bußgeldmessung bilden, die verhängte Geldbuße den höheren der für diese Ordnungswidrigkeiten vorgesehenen Regelsätze – im Falle vorsätzlichen Handelns den gem. § 3 Abs. 4 a BKatV erhöhten – um nicht mehr als 10 % überschreitet und der höhere der beiden Regelsätze um maximal 50 % des niedrigeren Regelsatzes erhöht wurde.

ZAP EN-Nr. 167/2016

ZAP 4/2016, S. 164 – 164

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