(VG Bremen, Urt. v. 12.11.2015 – 5 K 2184/13) • Auch wenn eine Alkoholfahrt mehr als zehn Jahre zurückliegt, kann die Fahrerlaubnisbehörde im Neuerteilungsverfahren ein medizinisch psychologisches Gutachten fordern. Diese Trunkenheitsfahrt ist noch immer verwertbar, solange die zehnjährige Tilgungsfrist noch nicht abgelaufen ist, § 29 Abs. 5 S. 1 StVG a.F. (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 3 StVG). Der Berechnung der Tilgungsfrist der Straftat des § 29 Abs. 5 StVG steht die Entziehung der Fahrerlaubnis durch einen Strafbefehl nicht entgegen.
ZAP EN-Nr. 142/2016
ZAP 4/2016, S. 157 – 158
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