(BGH, Beschl. v. 2.12.2015 – VII ZB 42/14) • Schließen Gläubiger und Schuldner im Rahmen der Zwangsvollstreckung ohne Einverständnis des Drittschuldners eine Ratenzahlungsvereinbarung, in der sich der Gläubiger gegenüber dem Schuldner verpflichtet, die Kontopfändung einstweilen auszusetzen, kommt eine gerichtliche Anordnung gegenüber dem Drittschuldner mit dem Inhalt, dass der Schuldner über die vom Gläubiger durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändete und zur Einziehung überwiesene Forderung vereinbarungsgemäß vorläufig bis zu einem vom Gläubiger erklärten Widerruf oder der Zustellung einer anderweitigen Pfändung eines nachrangigen Gläubigers verfügen kann, nicht in Betracht. Der Drittschuldner ist zur Beachtung einer vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarung, durch die ihm Mitwirkungspflichten auferlegt werden, nur verpflichtet, wenn er ihr zugestimmt hat.

ZAP EN-Nr. 152/2016

ZAP 4/2016, S. 160 – 160

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