(LAG Düsseldorf, Urt. v. 7.12.2015 – 7 Sa 1078/14) • Erstellt ein Arbeitnehmer einen falschen Pfandbon, um sich unter Verletzung des Vermögens seines Arbeitgebers das Pfandgeld rechtswidrig zuzueignen, kann der mit einer derartigen Pflichtverletzung verbundene Vertrauensbruch im Hinblick auf eine fristlose Kündigung besonders gravierend sein, auch wenn es sich nur um einen geringfügigen Schaden handelt. Dies ist der Fall, wenn der betreffende Arbeitnehmer gerade damit betraut ist, die Vermögensinteressen des Arbeitgebers zu wahren, z.B. als Kassiererin. Der Verstoß gegen eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat, eine mit Zustimmung des Betriebsrats vorgenommene Videoüberwachung des Kassenbereichs zur Aufklärung der Inventurverluste nur im Beisein des Betriebsrats auszuwerten, führt nicht immer zu einem Beweisverwertungsverbot. Ein solches kommt nicht in Betracht, wenn der Betriebsrat der Verwendung als Beweismittel und der darauf gestützten Kündigung zustimmt und die Beweisverwertung nach den allgemeinen Grundsätzen gerechtfertigt ist. Bei im Rahmen einer Videoüberwachung sich ergebenden "Zufallsfunden" muss das Beweisinteresse des Arbeitgebers höher zu gewichten sein als das Interesse des Arbeitnehmers an der Achtung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

ZAP EN-Nr. 159/2016

ZAP 4/2016, S. 162 – 162

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