(BVerfG, Beschl. v. 15.12.2015 – 2 BvR 2735/14) • Zu den Schutzgütern der Verfassungsidentität, die auch vor Eingriffen der supranational ausgeübten öffentlichen Gewalt geschützt sind, gehören die Grundsätze des Art. 1 GG. In der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG wurzelt u.a. der strafrechtliche Schuldgrundsatz, der daher auch bei der Auslieferung zur Vollstreckung eines in Abwesenheit ergangenen Strafurteils in Vollzug des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl gewahrt werden muss. Hinweis: Mit dieser Begründung hat das BVerfG einen Beschluss des OLG Düsseldorf über die Auslieferung eines US-Bürgers nach Italien aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Dieser war in Italien in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von 30 Jahren verurteilt worden und hatte vorgebracht, dass ihm dort keine erneute Beweisaufnahme in seiner Anwesenheit ermöglicht werde.
ZAP EN-Nr. 169/2016
ZAP 4/2016, S. 164 – 165
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