Das Bundeskabinett hat Ende Januar eine Regelung zur Beendigung des sog. ewigen Widerrufsrechts bei zwischen 2002 und 2010 abgeschlossenen Immobilienkrediten beschlossen. Damit soll darauf reagiert werden, dass das Entstehen unbefristeter Widerrufsrechte gerade bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen zu erheblicher Rechtsunsicherheit führt (vgl. zum Thema auch Singer ZAP Kolumne 3/2016, S. 101).

Bereits mit dem im Juli 2015 verabschiedeten Entwurf zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie wurden Regelungen auf den Weg gebracht, die künftig für neu abgeschlossene Immobiliar-Verbraucherverträge das Entstehen sog. ewiger Widerrufsrechte verhindern sollen. Damit soll u.a. bewirkt werden, dass sich Banken bei der Vergabe von Immobiliendarlehen mit langer Zinsbindung künftig nicht zurückhalten.

Nun wurde in Ergänzung hierzu auch eine Regelung beschlossen, nach der "ewige Widerrufsrechte" im Zusammenhang mit Altfällen erlöschen. Gerade bei Immobiliardarlehensverträgen mit Verbrauchern, die in den Jahren 2002 bis 2010 geschlossen wurden, bestehe, so die Regierung, erhebliche Rechtsunsicherheit. Für diese Verträge ist vorgesehen, dass Verbraucher nach Inkrafttreten des Gesetzes nur noch drei Monate Zeit haben, um sich zu überlegen, ob sie von ihrem möglicherweise bestehenden Widerrufsrecht Gebrauch machen wollen. Dies soll einen angemessenen Ausgleich schaffen zwischen den Interessen der betroffenen Kreditnehmer und dem Interesse der Kreditwirtschaft an Rechtssicherheit.

[Quelle: BMJV]

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