(BGH, Urt. v. 28.10.2014 – X ZR 79/13) • Die Klauseln in den AGB eines Luftverkehrsunternehmens: "Prämiendokumente können ausschließlich an Personen verschenkt werden, mit denen der Teilnehmer durch eine gegenseitige Beziehung persönlich verbunden ist, z.B. Verwandte, Freunde und Bekannte, ..." und "Der Verkauf, der Tausch, das Anbieten zur Versteigerung oder die sonstige Weitergabe von Prämiendokumenten an Dritte sind untersagt, sofern die Weitergabe nicht ausdrücklich gestattet ist." stellen eine im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms zulässige Bestimmung der vom Anbieter versprochenen Leistung dar und unterliegen damit nicht der Inhaltskontrolle. Hinweis: Der BGH hat schon in seiner Entscheidung vom 13.11.2012 (XI ZR 500/11) entschieden, dass § 307 Abs. 3 S. 1 BGB die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in AGB beschränkt, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen nach st. Rspr. des BGH weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Hat die Regelung hingegen kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern wälzt der Verwender durch die Bestimmung allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden ab, so ist sie kontrollfähig. In seinem Urteil vom 13.11.2013 (X ZR 24/13) hat der 10. Zivilsenat entschieden, dass unter die Inhaltskontrolle nicht vertragliche Vereinbarungen betreffend Leistung und Gegenleistung fallen, die von den Vertragsparteien nach den Grundsätzen der Privatautonomie frei bestimmt werden können oder deklaratorische Klauseln, die lediglich den Inhalt gesetzlicher Vorschriften wiedergeben. Kontrollfähig sind dagegen Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen modifizieren, einschränken oder aushöhlen.

ZAP EN-Nr. 162/2015

ZAP 4/2015, S. 185 – 185

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