(BGH, Urt. v. 27.10.2014 – AnwZ (Bfg) 67/13) • Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass die Rechtsanwaltschaft aufgrund des Sachlichkeitsgebots nicht sämtliche Werbemethoden verwenden darf, die in dem Bereich der werbenden allgemeinen Wirtschaft noch hinzunehmen sind. Mit der Stellung des Rechtsanwalts ist eine Werbung im Interesse des rechtsuchenden Publikums nicht vereinbar, die ein reklamehaftes Anpreisen in den Vordergrund stellt und mit der eigentlichen Leistung des Rechtsanwalts und dem unabdingbaren Vertrauensverhältnis im Rahmen des Mandatsverhältnisses nichts mehr zu tun hat. Die Grenzen der zulässigen anwaltlichen Werbung sind überschritten, wenn die Werbung, gerade durch ihre reißerische und/oder sexualisierende Ausgestaltung darauf abzielt, die Aufmerksamkeit des Betrachters zu erregen, mit der Folge, dass ein vorhandener Informationswert in den Hintergrund rückt oder nicht mehr zu erkennen ist. Hinweis: In vorliegendem Fall beabsichtigte ein Anwalt zu Werbezwecken Kaffeetassen, auf denen verschiedene sexualisierte Gewaltszenen und ein Suizidversuch mit Slogans wie "Wurden Sie Opfer einer Straftat?" oder "Nicht verzagen, Rechtsanwalt ... fragen" bedrucken zu lassen. Auf Nachfrage nach der beruflichen Zulässigkeit dieser geplanten Werbemaßnahmen bei seiner Rechtsanwaltskammer, gab diese dem Anwalt den belehrenden Hinweis, dass die Werbung wegen der Unvereinbarkeit mit dem anwaltlichen Berufsrecht und dem Wettbewerbsrecht zu unterlassen sei. Eine ausführliche Besprechung dieser Entscheidung erfolgt in diesem Heft (s. Terriuolo ZAP F. 23, S. 1001).

ZAP EN-Nr. 170/2015

ZAP 4/2015, S. 188 – 188

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