(BGH, Urt. v. 4.12.2014 – IX ZR 115/14) • Gepfändetes Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto, das erst nach Ablauf des auf den Zahlungseingang folgenden Kalendermonats an den Gläubiger geleistet werden darf, kann, soweit der Schuldner hierüber in diesem Kalendermonat nicht verfügt und dabei seinen Pfändungsfreibetrag nicht ausschöpft, in den übernächsten Monat nach dem Zahlungseingang übertragen werden und erhöht dort den Pfändungsfreibetrag. Die Anwendbarkeit der Regelung in § 850k Abs. 1 S. 3 ZPO auf das gesperrte Guthaben folgt aus dem Zweck der gesetzlichen Regelung. Die Auszahlungssperre bis zum Ablauf des Folgemonats bezweckt zusammen mit der Regelung in § 850k Abs. 1 S. 2 ZPO, dass Zahlungseingänge dem Schuldner in dem Zeitraum tatsächlich zur Verfügung stehen, für den sie bestimmt sind. Der Schuldner soll nicht dadurch schlechter stehen, dass ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erst in dem Monat, für den die Leistungen gedacht sind, sondern bereits im Vormonat überwiesen werden. Er kann deshalb noch im Monat nach dem Leistungsempfang über das dadurch gebildete Guthaben im Rahmen seines Freibetrags verfügen.

ZAP EN-Nr. 160/2015

ZAP 4/2015, S. 184 – 184

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