(BGH, Urt. v. 10.12.2014 – VIII ZR 90/14) • Nach § 9 Nr. 11 und § 10 Nr. 1 S. 5 der eBay-AGB a.F. kommt ein Kaufvertrag bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots – insoweit übereinstimmend mit den §§ 145 ff. BGB – durch Annahme des Verkaufsangebots durch den Höchstbietenden zustande, es sei denn, der Anbieter war "gesetzlich dazu berechtigt", das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Das Verkaufsangebot ist aus der Sicht des an der Auktion teilnehmenden Bieters dahin auszulegen, dass es unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht. Den an § 9 Nr. 11 der eBay-AGB a.F. anknüpfenden "Weiteren Informationen" lässt sich nicht entnehmen, dass eine vorzeitige Angebotsrücknahme ohne einen dazu berechtigenden Grund möglich ist, wenn die Auktion noch zwölf Stunden oder länger läuft. Hinweis: Nach der hier vom BGH vertretenen Ansicht ist außerdem das Recht der Fernabsatzverträge nicht anwendbar auf solche Verträge, die ausschließlich die Lieferung von Waren durch Verbraucher betreffen. Es erfasse nur Verträge, an denen ein Unternehmer auf Seiten des Lieferers und ein Verbraucher auf Seiten des Abnehmers beteiligt sind. Der BGH begründet dies mit dem Zweck des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen. Dieser bestehe darin, den Verbraucher vor der Gefahr einer Fehlentscheidung beim Kauf zu schützen, die daraus entsteht, dass er bei einem Fernabsatzgeschäft regelmäßig nicht die Möglichkeit hat, die Ware vor Vertragsschluss zu besichtigen oder sich ihre Eigenschaften im persönlichen Gespräch erläutern zu lassen (BGH, Urt. v. 3.11.2004 – VIII ZR 375/03). Dieser Gesetzeszweck kommt nach Worten des BGH nicht zum Tragen, wenn der Verbraucher derjenige ist, der die Ware veräußert.

ZAP EN-Nr. 144/2015

ZAP 4/2015, S. 179 – 179

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