Leitsätze der Bearbeiterin:

  1. Ein belehrender Hinweis, der auf künftige Handlungen gerichtet ist, kann mit der Anfechtungsklage von dem betroffenen Rechtsanwalt angefochten werden, sofern der belehrende Hinweis Handlungsverbote ausspricht.
  2. Das in § 43b BRAO, § 6 BORA normierte berufsrechtliche Sachlichkeitsgebot ist trotz der damit verbundenen Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit i.S.v. Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass die Rechtsanwaltschaft aufgrund des Sachlichkeitsgebots nicht sämtliche Werbemethoden verwenden darf, die in dem Bereich der werbenden allgemeinen Wirtschaft noch hinzunehmen sind.
  3. Mit der Stellung des Rechtsanwalts ist eine Werbung im Interesse des rechtsuchenden Publikums nicht vereinbar, die ein reklamehaftes Anpreisen in den Vordergrund stellt und mit der eigentlichen Leistung des Rechtsanwalts und dem unabdingbaren Vertrauensverhältnis im Rahmen des Mandatsverhältnisses nichts mehr zu tun hat.
  4. Die Grenzen der zulässigen anwaltlichen Werbung sind überschritten, wenn die Werbung, gerade durch ihre reißerische und/oder sexualisierende Ausgestaltung darauf abzielt, die Aufmerksamkeit des Betrachters zu erregen, mit der Folge, dass ein vorhandener Informationswert in den Hintergrund rückt oder nicht mehr zu erkennen ist.

BGH, Urt. v. 27.10.2014 – AnwZ (Bfg) 67/13, ZAP EN-Nr. 170/2015

Bearbeiterin: Rechtsanwältin Dr. Giannina Terriuolo, Karlsruhe

I Einführung

Gemäß § 43b BRAO ist dem Rechtsanwalt Werbung nur erlaubt, soweit diese über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die unabhängige, kollisionsfreie, eigenverantwortliche, gewissenhafte, sorgfältige und verschwiegene Tätigkeit des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege eine Einschränkung hinsichtlich seiner Werbemöglichkeiten rechtfertigt (BVerfG NJW 2004, 2656).

§ 43b BRAO soll das Vertrauen des Rechtsuchenden dahingehend stärken, dass Rechtsanwälte nicht aus Gewinnstreben zu Prozessen raten oder die Mandatsbearbeitung an Gebühreninteressen ausrichten (BVerfG NJW 2000, 3195; NJW 1988, 194, 195; ebenso Ahrens NJW 2000, 3188, 3189).

 

Hinweis:

Die Regelung des § 43b BRAO darf allerdings nicht dahingehend missverstanden werden, dass dem Rechtsanwalt nur ausnahmsweise und aufgrund der Existenz von § 43b BRAO das Werben erlaubt ist. Vielmehr konkretisiert die BRAO lediglich die ohnehin verfassungsrechtlich garantierte Werbefreiheit des Rechtsanwalts und eröffnet nicht – wie dies nach dem Wortlaut von § 43b BRAO angenommen werden könnte – eine sonst nicht bestehende Werbemöglichkeit (BGH NJW 2001, 2087).

Dem Rechtsanwalt ist es aufgrund von Art. 12 Abs. 1 GG erlaubt, sich wie jeder selbständige Berufsträger mit werbenden Informationen an die Öffentlichkeit zu wenden (BVerfG NJW 1996, 3067; NJW 1992, 1613; NJW 1988, 194, 195). Auch ein Freiberufler hat ein berechtigtes Interesse daran, potenzielle Auftraggeber über seine Dienstleistung zu unterrichten, und muss berufsrechtlich auch die Möglichkeit hierzu erhalten (BGH NJW 2001, 2087, 2088; OLG Düsseldorf NJW 1992, 2833, 2835; BT-Drucks. 12/1993, S. 28). Der Rechtsanwalt hat zudem gem. Art. 5 GG ein Recht auf Meinungsäußerung. Dieses Grundrecht erstreckt sich nicht nur auf private Äußerungen, sondern auch auf solche, die er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit vornimmt (BVerfG NJW 2001, 591). Gleichermaßen hat das rechtsuchende Publikum ein Informationsinteresse an der angebotenen Dienstleistung des Rechtsanwalts (BVerfG NJW 2004, 2656, 2658; BGH NJW 2001, 2087, 2088). Zu der in Art. 12 GG gewährleisteten Berufsausübungsfreiheit gehört nicht nur die eigentliche berufliche Tätigkeit, sondern jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient. Zu einer berufsbezogenen Tätigkeit gehört daher auch die Außendarstellung des Berufsträgers, einschließlich der Werbung über die beruflichen Dienste (BVerfG NJW 2004, 3765; NJW 2000, 3195; DNotZ 1998, 69, 70; NJW 1997, 2510; NJW 1996, 3067; NJW 1992, 2341; BGH NJW 2001, 2087; Lorz NJW 2002, 169, 170).

Eine staatliche Beschränkung der Werbefreiheit des Rechtsanwalts stellt daher einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG dar (BVerfG NJW 2004, 2656, 2657; NJW 1996, 3067; NJW 1992, 2342; Lorz NJW 2002, 169, 170). Ein solcher Eingriff bedarf einer gesetzlichen Grundlage (BVerfG NJW 2004, 3765; NJW 2004, 2656, 2657; BGH NJW 2001, 2087; NJW 2001, 1573, 1574; BVerwG NJW 2010, 547; Härting AnwBl. 2000, 343, 344) sowie einer Rechtfertigung durch ausreichende Gründe des Allgemeinwohls und muss zudem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (BVerfG NJW 2004, 3765; NJW 1996, 3067, 3068; NJW 1988, 194, 195; NJW 1986, 1533, 1534; NJW 1985, 964; 966; BGH NJW 2001, 2087; Menebröcker GRURPrax 2010, 189).

Aufgrund dieser verfassungsrechtlichen Bedingungen kann lediglich gemeinwohlschädliche Werbung, die geeignet ist, die Funktionsfähigkeit der St...

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