(BGH, Urt. v. 9.9.2020 – IV ZR 317/19) • Zu der notwendigen Verbraucherinformation nach § 10a Abs. 1 VAG a.F. gehörten bei Lebensversicherungen und Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr die Angabe der Rückkaufswerte und Angaben über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte garantiert sind. Wird einem Versicherungsnehmer ausdrücklich mitgeteilt, dass in einer nachfolgenden Übersicht aufgeführte Rückkaufswerte nicht garantiert werden können, so ist er darüber informiert, dass Rückkaufswerte überhaupt nicht, auch nicht teilweise garantiert werden. Zudem verpflichtet § 10a Abs. 1 S. 1 VAG a.F. i.V.m. Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. den Versicherer nicht anzugeben, dass es im Hinblick auf den abgeschlossenen Vertrag an einer Garantie von Rückkaufswerten fehlt.

ZAP EN-Nr. 67/2021

ZAP F. 1, S. 123–123

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