(BGH, Urt. v. 17.12.2020 – IX ZR 122/19) • Die Entnahme von Guthaben auf einem Kapitalkonto des Kommanditisten ist wie die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens anfechtbar, wenn die Auslegung des Gesellschaftsvertrags ergibt, dass das Guthaben keine Beteiligung des Kommanditisten, sondern schuldrechtliche Forderungen ausweist. Maßgeblich ist insofern der sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebende Wille der Gesellschafter und der mit der Einrichtung des Kontos verfolgte Zweck. Entscheidende Bedeutung für die Einordnung eines Guthabens auf einem Kapitalkonto eines Kommanditisten als Ausweis einer Beteiligung oder eines Forderungsrechts kommt dem Umstand zu, ob Verluste das Konto belasten dürfen oder ob sie von einem anderen Kapitalkonto abzusetzen oder einem Verlustsonderkonto zuzuschreiben sind.

ZAP EN-Nr. 74/2021

ZAP F. 1, S. 125–125

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