(OLG Koblenz, Urt. v. 9.12.2019 – 12 U 555/19) • Angesichts einer als nicht unzweifelhaft und nicht eindeutig einzustufenden europarechtlichen Gesetzeslage kann der Einbau eines "Thermofensters" durch den Hersteller eines mit einem Dieselmotor ausgestatteten Fahrzeugs nicht als sittenwidrige Schädigung des Fahrzeugerwerbers bewertet werden. Übersteigt die Laufleistung des Fahrzeugs die durchschnittlich zu erwartende Gesamtlaufleistung von 250.000 km, zehrt die anzurechnende Nutzungsentschädigung einen eventuell bestehenden Schadenersatzanspruch des Fahrzeugkäufers in vollem Umfang auf. Hinweis: Das OLG bestätigt seine bisherige Rechtsprechung; im Verfahren ging es um einen Mercedes-Benz A 180 CDI.

ZAP EN-Nr. 49/2020

ZAP F. 1, S. 121–121

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