(OLG Celle, Urt. v. 25.10.2018 – 11 U 153/17) • Die rechtzeitige Übergabe eines Emissionsprospekts ist nur ein Mittel zur objektgerechten Aufklärung, nicht hingegen ein Mittel zur anlegergerechten Beratung. Diese erfordert u.a. eine auf die Ziele und Verhältnisse des einzelnen Anlegers abgestimmte Auswahlentscheidung und ist nicht allein schon dadurch erbracht, dass der Anlageberater dem Anleger rechtzeitig vor der Anlageentscheidung einen Emissionsprospekt zur Lektüre übergibt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Auswahlentscheidung als solche vertretbar ist.

ZAP EN-Nr. 78/2019

ZAP F. 1, S. 134–135

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