(AG Dortmund, Urt. v. 21.8.2018 – 425 C 3166/18) • Schließen die Parteien eine Reservierungsvereinbarung vor Abschluss eines Grundstückserwerbsvertrags mit einem Bauträger, so bedarf diese der notariellen Beurkundung, wenn die Reservierungsgebühr ca. 1,1 % des Kaufpreises beträgt und das Reservierungsentgelt verfallen soll, wenn der Kaufinteressent den Grundstückskaufvertrag nicht schließt. Eine Reservierungsgebühr in dieser Größe in einem Bauträgervertrag übt auf den Kaufinteressenten einen unangemessenen Druck aus, so dass ein solcher Vertrag beurkundet werden muss. Ist dies nicht geschehen, so ist der Vertrag gem. § 125 BGB nichtig und die Leistung zurück zu gewähren. Eine Klausel über ein Reservierungsentgelt ist gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn die Reservierungsfrist sich bei Verzögerungen, die im Einflussbereich des Bauträgers liegen, nicht verlängert oder eine Verlängerung nur beim Überschreiten der Frist und nicht bei Verzögerungen während der Frist eintritt.

ZAP EN-Nr. 73/2019

ZAP F. 1, S. 133–133

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