(LG Frankenthal, Urt. v. 10.7.2018 – 6 O 322/17) • Der sog. quasinegatorische Unterlassungsanspruch schützt auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Geschützt werden insoweit auch Angehörige freier Berufe, die kein eigentliches Gewerbe betreiben, soweit der unmittelbare Eingriff ihre Berufstätigkeit betrifft, wie z.B. bei einem Rechtsanwalt. Eine unaufgeforderte E-Mail-Werbung stellt eine erhebliche, im Ergebnis nicht hinnehmbare Belästigung eines Rechtsanwalts dar, da der Empfänger Arbeitszeit aufwenden muss, um unerwünschte Werbe-E-Mails auszusortieren. Für einen Rechtsanwalt kommt bei der zeitaufwändigen Durchsuchung der E-Mails erschwerend das hohe Haftungsrisiko seiner Berufsgruppe hinzu.

ZAP EN-Nr. 92/2019

ZAP F. 1, S. 137–138

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