Das zum 1.1.2016 in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung, in dessen Rahmen die berufsrechtliche Stellung des Syndikusrechtsanwalts in den §§ 46 ff. BRAO vollständig neu geregelt worden ist (s. Überblick bei Henssler/Deckenbrock DB 2016, 215 ff.), hat naturgemäß eine Klagewelle ausgelöst: In aller Regel begehren entweder Unternehmensjuristen, denen die Zulassung zur (Syndikus-)Rechtsanwaltschaft verwehrt worden ist, Rechtsschutz oder aber die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV), die aufgrund der sozialversicherungsrechtlichen Folgen einer Zulassung zu beteiligen ist, greift Zulassungsbescheide der Kammern an. Im dritten Jahr nach dem Inkrafttreten der Reform sind inzwischen viele Verfahren vor dem Anwaltssenat des BGH gelandet, so dass manche offene Frage höchstrichterlich geklärt werden konnte (vgl. zu offenen Rechtsfragen rund um den Syndikusrechtsanwalt auch Posegga DStR 2018, 1372 ff.).

a) Freigestellter Betriebsrat

In der ersten Syndikusentscheidung des Jahres 2018 hatte der BGH den Fall eines Rechtsanwalts zu beurteilen, der seit 1992 in der Rechtsabteilung eines Versicherungsunternehmens tätig war, im März 2014 aber zum Vorsitzenden des Betriebsrats gewählt und für die Dauer der Ausübung dieses Amtes von seiner Tätigkeit als Unternehmensjurist vollumfänglich freigestellt wurde. Nach Auffassung des Anwaltssenats (Urt. v. 29.1.2018 – AnwZ [Brfg] 12/17, ZAP EN-Nr. 380/2018 m. Anm. Rolfs NJW 2018, 794 f.) steht diese Befreiung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entgegen. Das Gesetz sei so konzipiert, dass eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nur aufgrund der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit erfolgen könne, da die Zulassung tätigkeitsbezogen ausgestaltet sei. Nach Ansicht des Senats soll auch nichts anderes aus dem den Betriebsrat schützenden Benachteiligungsverbot (§ 78 S. 2 BetrVG) folgen. Demnach dürfen Betriebsräte wegen ihrer Tätigkeit zwar nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Auch richte sich das Verbot nicht nur gegen den Arbeitgeber, sondern gegen jedermann und damit auch gegen die DRV. Eine relevante Benachteiligung sei jedoch dann nicht gegeben, wenn sich die Nachteile unmittelbar aus dem Gesetz ergäben und der Arbeitgeber oder, wie hier, die Rentenversicherungsträgerin lediglich einer gesetzlichen Verpflichtung nachkämen.

Die Entscheidung kann im Ergebnis nicht überzeugen. Auch wenn die §§ 46 ff. BRAO in der Tat einen tätigkeitsbezogenen Ansatz verfolgen, so hat sich der Gesetzgeber zur Frage der Unterbrechung einer Tätigkeit infolge des Engagements im Betriebsrat keine Gedanken gemacht. Zu anderen Tätigkeitsunterbrechungen, etwa während eines Sabbatjahres oder infolge längerer Erkrankung, finden sich in den Gesetzesmaterialien ebenfalls keine Hinweise. Berücksichtigt man zudem, dass bei einer bloßen Tätigkeitsunterbrechung – anders als bei einem Tätigkeitswechsel – beabsichtigt ist, die ursprüngliche (zulassungsfähige) Tätigkeit später wieder aufzunehmen, wäre durchaus eine andere Lesart des Gesetzes denkbar gewesen.

In diesem Sinne hatte etwa der baden-württembergische AGH zuvor den Zulassungsantrag einer Antragstellerin, die sich in Elternzeit befand, erfolgreich beschieden (Urt. v. 17.11.2017 – AGH 10/2017). Der aus Art. 6 GG erwachsende besondere Schutz von Ehe und Familie bedinge es, dass die Wahrnehmung der Kindererziehung keine beruflichen Nachteile zur Folge haben dürfe.

b) Allein "mittelbare" Tätigkeiten für den Arbeitgeber

In einem weiteren Urteil vom 2.7.2018 hat der Anwaltssenat erstmalig Stellung zum Merkmal der "Tätigkeit in Angelegenheiten des Arbeitgebers" genommen (Az. AnwZ [Brfg] 49/17, ZAP EN-Nr. 532/2018 m. Anm. Henssler EWiR 2018, 653 f.; Offermann-Burckart NJW 2018, 3109 f.). Der Senat sieht § 46 Abs. 5 BRAO zutreffend nicht lediglich als Beschränkung der Rechtsdienstleistungsbefugnis, sondern neben § 46 Abs. 24 BRAO als weitere tatbestandliche Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt an (ebenso Henssler/Deckenbrock DB 2016, 215, 218). § 46 Abs. 5 BRAO soll also nicht nur die "Bewegungsfreiheit" des Syndikusrechtsanwalts bei der Erbringung von Rechtsdienstleistungen von der seines Arbeitgebers abhängig machen (vgl. Offermann-Burckart NJW 2018, 3109, 3110).

Im konkreten Fall lässt der Senat die Zulassung aber daran scheitern, dass in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers nach § 46 Abs. 2 S. 1, Abs. 5 S. 1, 2 BRAO nicht tätig sei, wer von diesem bei dessen Kunden als externer Datenschutzbeauftragter eingesetzt werde (vgl. demgegenüber unten c) zum internen Datenschutzbeauftragten). Denn der externe Datenschutzbeauftragte nehme Angelegenheiten der Kunden und nicht solche seines Arbeitgebers wahr. Auch das mittelbare Tätigwerden für den Arbeitgeber (sowohl zwischen Kunden und Arbeitgeber als auch zwischen Datenschutzbeauftragtem und Arbeitgeber besteht eine vertragliche Beziehung) reiche nicht aus. § 46 Abs. 5 S. 2 BRAO, nach dem als Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers auch erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofe...

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