(BGH, Urt. v. 5.10.2017 – I ZR 117/16) • Nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2003/33/EG ist Werbung, die in der Presse und anderen gedruckten Veröffentlichungen nicht erlaubt ist, in Diensten der Informationsgesellschaft ebenfalls nicht gestattet. Danach ist Werbung jede Art kommerzieller Kommunikation mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern. Dieser Begriff der Werbung erfasst ausdrücklich auch eine kommerzielle Kommunikation, die den Verkauf eines Tabakerzeugnisses indirekt fördert. Eine solche indirekte Werbewirkung kann darin gesehen werden, dass durch die Abbildung von vier gut gelaunten Personen, die Produktarten wie Schnupftabak, Zigarettentabak, Zigaretten und Pfeifentabak in der Hand halten, diese Produkte dem Besucher der Internetseite näher gebracht und als attraktiv dargestellt werden sollen; damit wirbt das Unternehmen in wettbewerbswidriger Weise für Tabakerzeugnisse.

ZAP EN-Nr. 71/2018

ZAP F. 1, S. 116–116

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