(BGH, Urt. v. 16.11.2017 – IX ZR 21/17) • Das im Rahmen eines Altersvorsorgevertrags im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes gebildete Altersvorsorgevermögen ist aufgrund der steuerlichen Förderung einschließlich der Erträge, der laufenden Beiträge sowie der staatlichen Zulage gem. § 851 ZPO unpfändbar. Wenn und soweit das in einem Altersvorsorgevertrag im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes angesparte Kapital aus gefördertem Altersvorsorgevermögen, geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträgen oder gezahlten Zulagen stammt, ist es auch dann unpfändbar, wenn der Schuldner berechtigt ist, den Altersvorsorgevertrag jederzeit zu kündigen. Die Unpfändbarkeit des angesparten Kapitals eines Altersvorsorgevertrags tritt nur ein, soweit der Altersvorsorgevertrag im Zeitpunkt der Pfändung förderfähig war, ein Antrag auf eine Zulage für die entsprechenden Beitragsjahre bereits gestellt war und die Voraussetzungen für eine Zulage vorlagen oder eine Zulage bereits gewährt worden war.

ZAP EN-Nr. 69/2018

ZAP F. 1, S. 116–116

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