(BGH, Urt. v. 22.11.2017 – VIII ZR 83/16) • Dem Verkäufer kann nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf Käuferschutz (erneut) ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises zustehen. Wird der Kaufpreis vereinbarungsgemäß unter Verwendung des Zahlungsdienstes PayPal entrichtet, vereinbaren die Kaufvertragsparteien – bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte – zugleich stillschweigend, dass die getilgte Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn das PayPal-Konto des Verkäufers nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf Käuferschutz nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie rückbelastet und der Kaufpreis dem PayPal-Konto des Käufers wieder gutgeschrieben wird. Hinweis: Mit dem vorliegenden Urteil stärkt der BGH den Verkäuferschutz bei PayPal-Zahlungen und stellt zudem klar, dass PayPals eigenes Streitschlichtungssystem die Regelungen des BGB zum Kaufrecht nicht berührt, sondern nur ergänzend neben ihnen steht. Die Entscheidung kann insb. für gewerbliche Käufer zu erheblichen Nachteilen führen, da sich viele durch den Käuferschutz von PayPal abgesichert gefühlt haben, jetzt aber feststellen müssen, dass sie u.U. trotz eines erfolgreichen PayPal-Käuferschutz-Antrags den Kaufpreis zahlen müssen.

ZAP EN-Nr. 58/2018

ZAP F. 1, S. 113–113

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