(OLG München, Beschl. v. 28.11.2017 – 34 Wx 176/17) • Der im Grundbuch eingetragene Nacherbenvermerk schützt den Nacherben auch vor einem Rechtsverlust infolge einer Weiterveräußerung des Nachlassgegenstands durch denjenigen, der den Gegenstand aufgrund Verfügung des Vorerben erworben hat. Haben alle Nacherben, nicht aber die Ersatznacherben, ihr Anwartschaftsrecht auf den Vorerben übertragen, so scheidet das Grundstück aus dem nacherbschaftsbefangenen Nachlass aus, wenn es vom Erwerber mit Zustimmung des Vorerben als dem Inhaber aller Nacherbenanwartschaftsrechte weiterveräußert wird. Zur Löschung des Nacherbenvermerks Zug um Zug mit dem Vollzug der Auflassung bedarf es in diesem Fall nicht der Bewilligung der Ersatznacherben.

ZAP EN-Nr. 67/2018

ZAP F. 1, S. 115–115

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