(BVerfG, Beschl. v. 14.12.2017 – 2 BvR 1872/17) • Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof in anderen Verfahren als dem anhängigen Eilverfahren führen nicht ohne Weiteres dazu, dass die Fachgerichte einen stattgebenden oder vorläufig stattgebenden Beschluss erlassen müssen, um später die Entscheidung des EuGH berücksichtigen zu können. Das anhängige Eilverfahren kann vielmehr nur dann Erfolg haben, wenn eine im Drittverfahren ergangene Vorlage für das anhängige Verfahren sowohl entscheidungserheblich als auch erforderlich ist. Hinweis: Mit dieser Begründung wies das BVerfG den Eilantrag einer Armenierin zurück, die ihre Abschiebung mit Hinweis auf Vorlagebeschlüsse anderer Gerichte zum EuGH verhindern wollte. Ein Eilantragsteller, so der Senat, müsse substantiiert darlegen, dass die anderweitigen Vorlagen für den konkreten Fall relevant seien.

ZAP EN-Nr. 74/2018

ZAP F. 1, S. 117–117

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