(BAG, Urt. v. 22.9.2016 – 2 AZR 848/15) • Eingriffe in das Recht der Arbeitnehmer am eigenen Bild durch verdeckte Videoüberwachung sind dann gem. § 32 BDSG zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ergebnislos ausgeschöpft sind, die verdeckte Videoüberwachung damit das praktisch einzig verbleibende Mittel darstellt und sie insgesamt nicht unverhältnismäßig ist. Die Überwachungsmaßnahme muss nicht auf die Arbeitnehmer beschränkt werden, bezüglich derer bereits ein konkretisierter Verdacht besteht. Auch "Zufallsfunde" dürfen verwertet werden. Hinweis: Ergänzend führt der Senat aus, dass ein Verwertungsverbot auch dann nicht bestanden hätte, wenn der Betriebsrat bei der Auswertung der Videosequenz nicht beteiligt worden wäre. Selbst wenn die Videoüberwachung gänzlich ohne seine Mitbestimmung erfolgt wäre, er aber – wie hier – einer auf die erlangten Erkenntnisse gestützten Kündigung zugestimmt hat, verlangte die Missachtung seines Mitbestimmungsrechts dies nicht. Der Schutzzweck von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG und § 77 BetrVG gebietet ein solches Verwertungsverbot jedenfalls dann nicht, wenn die Verwertung der Information bzw. des Beweismittels nach allgemeinen Grundsätzen zulässig ist.

ZAP EN-Nr. 101/2017

ZAP F. 1, S. 119–119

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