(OLG München, Beschl. v. 11.11.2016 – 34 Wx 264/16) • Die Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum bewirkt eine Inhaltsänderung des Sondereigentums bei allen Wohnungs- und Teileigentümern. Als rechtliche Änderung des Bestimmungszwecks der nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume in Wohnräume geht sie über eine sich im Rahmen der getroffenen Zweckbestimmung haltende Änderung des tatsächlichen Gebrauchs hinaus. Sie bedarf daher einer Vereinbarung aller Wohnungs- und Teileigentümer. Davon kann nur abgesehen werden, wenn die Mitwirkungsbefugnis der übrigen Wohnungs- und Teileigentümer durch die im Grundbuch eingetragene Gemeinschaftsordnung mit Bindung für die Sondernachfolger ausgeschlossen ist. Für die Auslegung der als Inhalt des Sondereigentums eingetragenen Gemeinschaftsordnung ist auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter ergibt. Beschreibt die Bestimmung lediglich das zulässige Maß der tatsächlichen Nutzung im Rahmen der getroffenen Zweckbindung, ohne eine Änderung des vereinbarten rechtlichen Nutzungszwecks in den Blick zu nehmen, so ist die Mitwirkung der übrigen Eigentümer bei der Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum nicht abbedungen.

ZAP EN-Nr. 86/2017

ZAP F. 1, S. 115–115

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