(BSG, Urt. v. 5.7.2016 – B 2 U 16/14 R) • Ein Arztbesuch vor Arbeitsbeginn zur Blutabnahme und Kontrolle von Blutwerten und Medikamenteneinstellung stellt auch dann eine primär privatnützige Tätigkeit dar, wenn diese Untersuchung der Aufrechterhaltung der Arbeitskraft dient und der Arbeitgeber den späteren Arbeitsbeginn vorab genehmigt hat. Befindet sich der Versicherte insoweit nicht auf einem Betriebsweg ist ein entsprechender Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung damit allenfalls möglich, wenn es sich bei der Arztpraxis um einen von der Rechtsprechung anerkannten "dritten Ort" i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII gehandelt hat, was aber eine dortige Aufenthaltsdauer von mindestens zwei Stunden voraussetzt (vgl. BSG, Urt. v. 5.5.1998 – B 2 U 40/97 R). Hinweis: Zur versicherten Tätigkeit als Beschäftigter in der gesetzlichen Unfallversicherung zählt grds. auch das Zurücklegen des Betriebswegs (vgl. zuletzt: BSG, Urt. v. 5.7.2016 – B 2 U 5/15 R), der dabei nicht notwendigerweise direkt von der Wohnung zur Arbeitsstätte, sondern auch über einen "Umweg" über einen dritten Ort erfolgen kann; im Streitfall hielt sich der Versicherte allerdings weniger als eine Stunde in der Arztpraxis auf und befand sich zum Umfallzeitpunkt zudem (noch) nicht auf seiner gewohnten Route zur Arbeitsstätte, so dass der Senat, der ausdrücklich an der Zwei-Stunden-Grenze festhält, einen Wegeunfall verneinte (zum Wegeunfall, s. Krasney SGb 2013, 313 ff. sowie Molketin SGb 2016, 621 ff.).

ZAP EN-Nr. 102/2017

ZAP F. 1, S. 119–119

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