(BVerfG, Urt. v. 17.1.2017 – 2 BvB 1/13) • Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) strebt nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung an. Sie zielt auf eine Ersetzung der bestehenden Verfassungsordnung durch einen an der ethnischen "Volksgemeinschaft" ausgerichteten autoritären "Nationalstaat". Dieses politische Konzept missachtet die Menschenwürde aller, die der ethnischen Volksgemeinschaft nicht angehören, und ist mit dem grundgesetzlichen Demokratieprinzip unvereinbar. Die NPD arbeitet planvoll und qualifiziert auf die Erreichung ihrer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Ziele hin. Es fehlt jedoch an konkreten Anhaltspunkten von Gewicht, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass dieses Handeln zum Erfolg führt. Hinweis: Erst zum dritten Mal in seiner Geschichte hat das BVerfG zu einem Antrag auf Verbot einer politischen Partei geurteilt und sah sich veranlasst, in diesem Urteil noch einmal lehrbuchartig alle Kriterien zusammenzustellen, die hierbei zu beachten sind. Hierbei hat es ein neues Kriterium benannt, die sog. Potentialität, d.h. die Fähigkeit der Partei, ihre Ziele auch zu erreichen. Daran fehlt es nach Auffassung der Richter derzeit bei der NPD; dies hatten Beobachter nach der mündlichen Verhandlung im März 2016 allerdings auch bereits erwartet (vgl. ZAP Anwaltsmagazin 23/2016, S. 1207).

ZAP EN-Nr. 103/2017

ZAP F. 1, S. 119–120

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