Das Internet lebt von der Möglichkeit, Webseiten zu verlinken. Wie jedes Handeln, kann auch das nicht grenzenlos gelten. In einem urheberrechtlichen Streit hatte der EuGH Gelegenheit, sich mit der Frage zu beschäftigen, wann eine Verlinkung auf urheberrechtlich geschützte Werke verboten ist. Im Prozess ging die Firma Sanoma (Verlegerin der Zeitschrift "Playboy") gegen die Firma GS Media (Betreiberin der niederländischen Nachrichten- und Enthüllungs-Plattform "GeenStijl") vor, die im Jahre 2011 einen Beitrag über Nacktfotos eines regional bekannten TV-Sternchens veröffentlichte und dabei auch per Link auf Nacktfotos verwies, die ohne Genehmigung der Firma Sanoma auf einer australischen Webseite veröffentlicht wurden. Der EuGH (Pressemitteilung Nr. 92/16 v. 8.9.2016 – C-160/15) hat dazu folgende Grundsätze aufgestellt: "Das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten Werken, die ohne Erlaubnis des Urhebers auf einer anderen Website veröffentlicht wurden, stellt keine "öffentliche Wiedergabe" dar, wenn dies ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke geschieht. Werden diese Hyperlinks dagegen mit Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt, ist die Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung auf der anderen Website zu vermuten." Wer also ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne Kenntnis einer Urheberrechtsverletzung verlinkt, haftet nicht. Handelt derjenige, der den Link zu der rechtswidrigen Veröffentlichung setzt, hingegen in Gewinnerzielungsabsicht, wird die Kenntnis vermutet. Der Veranlasser des Links kann allenfalls noch versuchen, seine Kenntnis zu widerlegen, z.B. dahingehend, dass er vernünftigerweise gar nicht wissen konnte, dass das betreffende Werk im Internet ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers veröffentlicht wurde. Diese Sichtweise des EuGH hat das LG Hamburg (Beschl. v. 18.11.2016 – 310 O 402/16), soweit bekannt, erstmals in Deutschland umgesetzt. Es ging um folgenden Sachverhalt: Ein Fotograf hatte im Internet einen Artikel gefunden, in dem ein bearbeitetes Foto enthalten war. An dem ursprünglichen (d.h., nicht bearbeiteten) Foto besaß der Fotograf die Urheberrechte. Dieses Foto stand unter einer Creative-Commons-Lizenz, d.h., dass das Foto von jedermann hätte kostenfrei genutzt werden können, sofern sich der User an die zutreffenden Quellenangaben gehalten hätte. Dies war jedoch zum einen unterblieben, zum anderen war das ursprüngliche Foto noch bearbeitet worden. Durch diese beiden Maßnahmen wurde die Bildnutzung unrechtmäßig. Auf der Webseite eines Dritten, d.h., einer Person, die die vorgenannten Maßnahmen nicht durchgeführt hatte, wurde auf die Webseite mit dem bearbeiteten Foto verlinkt. Diesen Dritten nahm der Fotograf auf Unterlassung in Anspruch. Das LG Hamburg entschied, dass auch die bloße Verlinkung (des Dritten) eine Urheberrechtsverletzung darstelle, wenn die Linksetzung schuldhaft in dem Sinne erfolge, dass der Linksetzer um die Rechtswidrigkeit der verlinkten Zugänglichmachung wusste oder hätte wissen müssen. Letzteres sei anzunehmen, wenn der Linksetzer grundsätzlich in Gewinnerzielungsabsicht handele. Der Linksetzende müsse daher vor der Verlinkung prüfen, ob die Webseite, auf die er verlinke, Urheberrechtsverstöße beinhalte. Diese Sichtweise des LG Hamburg ist nach diesseitiger Ansicht zu weitgehend. Es bleibt damit nur zu hoffen, dass es bei einer Einzelfallentscheidung bleibt.

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