Nach Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB muss der Händler dem Verbraucher Informationen zu den wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen zur Verfügung stellen. Zu den wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen gehört z.B. bei Abonnement-Verträgen auch die Laufzeit des jeweiligen Vertrags. Nach Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB muss der Händler dem Verbraucher diese Informationen vor Abgabe seiner Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen. In einem vor dem LG Berlin zu Dating-Portalen geführten Verfahren ging es darum, dass sich der Vertrag automatisch um sechs Monate verlängern sollte, sofern der Kunde nicht fristgerecht kündigte. Wie und bis wann der Kunde kündigen musste, damit keine automatische Vertragsverlängerung eintrat, ergab sich aus den AGB, auf die im Angebot nur verlinkt war. Das LG Berlin entschied (Urt. v. 30.6.2016 – 52 O 340/15), dass der Betreiber des Dating-Portals die Kunden vor dem Hintergrund der o.g. EGBGB-Regelungen unmittelbar vor Vertragsabschluss klar und verständlich über die Kündigungsmöglichkeiten hätte informieren müssen. Es genüge nicht, dass der Portalbetreiber lediglich einen Link zu den AGB veröffentlicht. Solche Informationen seien bei dem Angebot auf der Webseite bereit zu stellen. Somit sei die Webseiten-Gestaltung intransparent. Der Portalbetreiber hatte ferner keine unter einem gesonderten Punkt "Widerrufsbelehrung" enthaltende entsprechende Belehrung vorgesehen, vielmehr war die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung unter einem Link mit der Aufschrift "AGB" abrufbar. Auch eine solche Webseiten-Gestaltung wertete das LG Berlin als unzulässig. Die Widerrufsbelehrung dürfe nicht mit Informationen zum Vertragsschluss oder anderen Regelungen vermischt werden, da auch dies intransparent sei.

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