Im Online-Handel wird häufig mit Prüfsiegeln geworben, um hieraus Qualität ableiten zu können. Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung, dass die bloße Abbildung des Gütesiegels nicht ausreichend ist. In einem von dem OLG Düsseldorf (Urt. v. 30.12.2014 – 15 U 76/14) entschiedenen Sachverhalt waren die Angabe "LGA tested Quality" sowie "LGA tested safety" verwendet worden. Das Gericht entschied, dass bei der Werbung mit diesen Prüfsiegeln die Fundstelle angegeben werden muss, unter der sich der interessierte Kunde nähere Informationen, z.B. zu Gegenstand, Kriterien und Zeitpunkt der Prüfung sowie Person des Prüfers (neutrale Stelle?), beschaffen kann. Die Aussagen "LGA tested Quality" sowie "LGA tested safety" ohne nähere Angaben zum Gegenstand der TÜV-Prüfung und der Prüfungsstelle stellten eine unzulässige Werbung i.S.d. § 5a Abs. 2 UWG dar, da diese Angaben wesentlich im Sinne dieser Norm seien. Die Revision wurde zugelassen. Der BGH bestätigte die Sichtweise des OLG Düsseldorf (Urt. v. 21.7.2016 – I ZR 26/15). Der BGH verglich diese Prüfangaben mit Warentests. In beiden Fallkonstellationen habe der Verbraucher ein erhebliches Interesse, weitere Informationen zu dem den Prüfangaben zugrunde liegenden Prüfverfahren zu erhalten, z.B. die Kriterien der Prüfung sowie die Person des Prüfers. Diese Information müsse der Verkäufer dem Käufer bereits vor Abgabe seiner Vertragserklärung (vgl. Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB) zur Verfügung stellen. Sollten dem Verkäufer die entsprechenden Informationen zum Prüfungsverfahren nicht vorliegen, müsse er sich diese beschaffen; andernfalls enthalte der Verkäufer dem Käufer wesentliche Informationen i.S.d. § 5a Abs. 2 UWG vor. Nach dieser Norm handelt unlauter, wer dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge