Gelegentlich kommt es nach Abbrüchen von eBay-Auktionen vor, dass ein eBay-User, der im Rahmen einer abgebrochenen eBay-Auktion Gebote abgegeben hat, Schadensersatz verlangt (sog. Abbruchjäger). Mit der Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen ein solches Schadensersatzverlangen berechtigt sein kann, musste sich der BGH zuletzt beschäftigen. Er musste diese Frage jedoch nicht final beantworten, da die Klage bereits mangels Prozessführungsbefugnis der Klägerin als unzulässig abzuweisen war. Der BGH hat aber in einem obicter dictum ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen ein solches Schadensersatzverlangen als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden kann (Urt. v. 24.8.2016 – VII 182/15). Ein Rechtsmissbrauch kann hiernach anzunehmen sein, wenn der Anspruchssteller offensichtlich das Ziel verfolgt, im Falle eines vorzeitigen Auktionsabbruchs Schadenersatzansprüche geltend zu machen. In dem entschiedenen Sachverhalt war der Anspruchssteller im Sommer 2011 mit mehreren Eigennutzerkonten bei eBay registriert gewesen und hatte ferner bei eBay Gebote i.H.v. ca. 210.000 EUR abgegeben. Ferner hatte er, jeweils unter Beantragung von Prozesskostenhilfe, vier Gerichtsverfahren eingeleitet und – im konkreten Fall – mit der Geltendmachung der Schadensersatzforderung mehr als ein halbes Jahr gewartet, bis er die Klage erhoben hatte (vermutlich in der Hoffnung, dass der Beklagte den betroffenen Gegenstand, in diesem Falle ein Motorrad, anderweitig veräußern werde, so dass er Schadensersatzansprüche geltend machen könne). Auch wenn nur ein obiter dictum des BGH ergangen ist, kann – wie bei allen Missbrauchskonstellationen – hieraus entnommen werden, dass es auf die Umstände des konkreten Einzelfalls ankommt. Es kann nicht pauschal beurteilt werden, ob das Verhalten eines sog. Abbruchjägers rechtsmissbräuchlich ist oder nicht. Der betroffene Anspruchsgegner wird vielmehr (umfangreiche) Recherchen durchführen müssen, ob der Sachverhalt dem vorstehend dargestellten BGH-Sachverhalt vergleichbar ist. Im Zweifelsfall wird es wohl schwierig sein, ein Rechtsmissbrauch nachzuweisen.

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