(OLG München, Beschl. v. 1.12.2016 – 31 Wx 281/16) • Gemäß § 2 Abs. 1 PartGG muss der Name der Partnerschaft grds. den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz "und Partner" sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten. Da für eine Steuerberatungsgesellschaft i.S.d. § 49 Abs. 1 StBerG, dessen Mitglieder auch Rechtsanwälte sein können, aber nach § 53 S. 2 StBerG eine Pflicht zur zusätzlichen Aufnahme der Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe entfällt, bedarf es auch im Fall eines (neu) eintretenden Rechtsanwalts keiner Angabe seines Berufs "Rechtsanwalt" im Namen der Partnerschaft. Hinweis: Dies gilt aber nicht für eine "normale" Partnerschaft von Steuerberater und Rechtsanwalt, die nicht als Steuerberatergesellschaft anerkannt ist: Hier ist die Berufsangabe dann nach § 2 Abs. 1 PartGG wieder zwingend, weil das Publikum – anders als bei der Steuerberatungsgesellschaft – dann nicht ausreichend über die in der Partnerschaft ausgeübten Dienstleistungen informiert wäre (zur Sozietät von Anwälten und Apothekern vgl. BGH, Beschl. v. 12.4.2016 – II ZB 7/11 sowie zur (unzulässigen) Bezeichnung einer Partnerschaft von Rechtsanwälten als "Rechtsanwalts und Steuerkanzlei" OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.2.2016 – 7 W 129/15 bzw. des Firmennamens "A&B Part mbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft" OLG Hamm, Beschl. v. 5.10.2016 – 27 W 107/16).

ZAP EN-Nr. 112/2017

ZAP F. 1, S. 121–122

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