Die polizeiliche Kriminalstatistik erfasst seit der Einführung des Kataloges "Geschädigtenspezifik" im Jahr 2011 Polizisten sowie andere Vollstreckungsbeamte nicht mehr nur als Opfer von "Widerstandsdelikten", sondern umfassender als Opfer von Gewaltdelikten (bis hin zu Mord und Totschlag) in Ausübung ihres Dienstes. Die Bundesregierung ist nicht länger gewillt, die stetig zunehmende Anzahl dieser Taten hinzunehmen und möchte den Schutz von Vollstreckungsorganen und Rettungskräften verbessern. Zu diesem Zweck hat das Bundesjustizministerium einen Gesetzentwurf erarbeitet und im Dezember vorgelegt. Er sieht vor, dass tätliche Angriffe auf den genannten Personenkreis mit dem ihnen innewohnenden erhöhten Gefährdungspotential für das Opfer stärker strafrechtlich sanktioniert werden. Zudem soll gewährleistet werden, dass der spezifische Unrechtsgehalt des Angriffs auf einen Repräsentanten der staatlichen Gewalt auch im gerichtlichen Strafausspruch zum Ausdruck kommt.

Im Einzelnen ist geplant, die Tatbegehungsform des tätlichen Angriffs aus dem bisherigen § 113 StGB herauszulösen und in einem neuen § 114 StGB als selbstständigen Straftatbestand mit verschärftem Strafrahmen (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren) auszugestalten. Weiterhin werden die Regelbeispiele des § 113 Abs. 2 StGB erweitert, um dem erhöhten Gefährdungspotential für das Opfer angemessen Rechnung zu tragen. Zum einen liegt künftig i.d.R. ein besonders schwerer Fall auch dann vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt und (noch) keine Absicht besteht, diese zu verwenden. Zum anderen soll i.d.R. ein besonders schwerer Fall vorliegen, wenn die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird. Flankierend wird der vom geltenden § 114 StGB erfasste Personenkreis (Hilfskräfte der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes) auch weiterhin wie Vollstreckungsbeamte geschützt. Der geltende § 114 StGB wird in einen neuen § 115 StGB überführt und angepasst.

Wegen des inhaltlichen Zusammenhangs zwischen den §§ 113 ff. StGB und den §§ 125, 125a StGB soll wie bei § 113 Abs. 2 StGB auch bei § 125a StGB künftig i.d.R. ein besonders schwerer Fall vorliegen, wenn der Täter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt. Auf eine etwaige Absicht, diese zu verwenden, soll es nicht mehr ankommen. Zugleich soll für den Landfriedensbruch die Subsidiaritätsklausel gestrichen werden, damit auch bei der Erfüllung anderer, schwerer wiegender Straftatbestände im Strafausspruch das spezifische Unrecht des Landfriedensbruchs zum Ausdruck kommt.

Das Bundesjustizministerium ist der Auffassung, mit diesen Änderungen der zunehmenden Gewaltausübung gegen Vollstreckungs- und Rettungskräften wirksam begegnen zu können. Es hält insbesondere nicht für erforderlich, bei der Strafbarkeit völlig auf den Bezug zu einer konkreten Diensthandlung zu verzichten, wie es die Bundesländer Hessen und Saarland in einer eigenen Initiative gefordert hatten.

[Quelle: BMJV]

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