Der Kläger forderte Schadensersatz wegen Werkmängeln. Der Beklagte wandte Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen das SchwarzArbG ein und machte bereits gezahlten Schadensersatz widerklagend geltend. Das Landgericht hat der Klage vollumfänglich entsprochen und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung wurde der Beklagte aus Bereicherungsrecht zur überwiegenden Rückzahlung des erhaltenen Werklohnes verurteilt und der Widerklage, ebenfalls aus Bereicherungsrecht, überwiegend stattgegeben. Mit gegen die Klage zugelassener Revision wurde die Klage durch den BGH abgewiesen.

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