In diesem Verfahren, mit dem der BGH seine spektakuläre Kehrtwende einleitete, ging es um einen Vorschuss für Mängelbeseitigungsaufwendungen. Die Klägerin behauptete den Abschluss eines Werkvertrags, wobei die Bezahlung bar ohne Rechnung sowie ohne Abführung von Umsatzsteuer vereinbart worden sei. Der Beklagte hingegen behauptete, er habe die Arbeiten als reine Gefälligkeit ausgeführt. Das Landgericht hatte der Klage noch stattgegeben. Durch das Berufungsgericht erfolgte eine Klageabweisung. Nach Zulassung der Revision wurde diese Entscheidung durch den BGH bestätigt und die Revision zurückgewiesen.

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