Die Frage der Fortdauer der Untersuchungshaft (vgl. § 268b StPO) kann Gegenstand einer Verständigung sein (BGH NStZ 2015, 294 = StRR 2015, 141 [Burhoff]), nicht hingegen vollumfängliche Einstellungen des Verfahrens nach §§ 152, 153a, 154 StPO (KG NStZ 2014, 293 = StRR 201, 224 [Krawczyk]) im Gegensatz zu Teileinstellungen (BGH, Urt. v. 17.6.2015 – 2 StR 139/14).

Steht eine Strafaussetzung zur Bewährung im Raum, sind die Bewährungsauflagen als Bestandteil der Rechtsfolgenerwartung in die Verständigung mitaufzunehmen (BGHSt 59, 172 = NJW 2014, 1831 = StRR 2014, 301 [Grube]; OLG Frankfurt/M. NJW 2015, 1974; einschr. KG StRR 2014, 306 [Hillenbrand] zur Hinweispflicht bei gescheiterten Gesprächen; a.A. OLG Rostock NStZ 2015, 663 = StRR 2015, 345 [Deutscher]; zum erforderlichen Rügevorbringen hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs BGH NStZ-RR 2015, 284). Die Verhängung einer Bewährungsauflage unterliegt im Beschwerdeverfahren der Aufhebung, wenn der Angeklagte vor Vereinbarung einer Verständigung, deren Gegenstand die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, nicht auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen hingewiesen worden ist (BGH NJW 2014, 3173 = NStZ 2014, 665). Das soll allerdings nicht für eine Bewährungsweisung gelten, dem Gericht jeden Wohnortwechsel mitzuteilen (BGH NStZ 2015, 179 = StRR 2015, 139 [Burhoff]).

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