(LG Wuppertal, Urt. v. 5.11.2015 – 9 S 69/15) • In einer vorzeitigen Wohnungsabnahme und einer Schlüsselübergabe ist nicht der konkludente Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags zu sehen. Die Parteien können zwar im Rahmen der Vertragsfreiheit unabhängig von einer vereinbarten Mietzeit das Mietverhältnis zu jeder Zeit durch einen Aufhebungsvertrag beenden, wobei konkludentes Verhalten ausreichend sein kann. Die Bewertung einer Erklärung als Angebot zum Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags ist allerdings nur gerechtfertigt, wenn dadurch mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommt, dass sich der Erklärende hierdurch binden will. An den Bindungswillen dürfen nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden. Ein Angebot zum Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags ist nur dann anzunehmen, wenn aus bestimmten Umständen der Schluss gezogen werden kann, dass der Vermieter gleichzeitig seine Ansprüche gegen den Mieter abschließend regeln will.

ZAP EN-Nr. 100/2016

ZAP 3/2016, S. 110 – 110

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge