(AGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 11.9.2015 – 2 AGH 3/15) • Unterhalb der Schwelle des Strafrechts sind herabsetzende Äußerungen eines Rechtsanwalts auch berufsrechtlich nicht sanktionsfähig. Die Grenzen der Meinungsfreiheit stimmen bei kritischen Äußerungen eines Rechtsanwalts – z.B. über ein Unternehmen oder über den gegnerischen Anwalt – nach dem anwaltlichen Berufsrecht und nach dem UWG überein. Diesen Rahmen vermag § 4 Nr. 7 UWG nicht zu erweitern. Ansonsten wäre die Grenze zu § 4 Nr. 11 UWG in unzulässiger Weise verwischt. Ein Verstoß gegen § 12 BORA stellt nicht gleichzeitig einen Verstoß gegen § 4 Nr. 7 UWG, unabhängig von der Frage seiner Anwendbarkeit in diesem Zusammenhang, dar.

ZAP EN-Nr. 127/2016

ZAP 3/2016, S. 117 – 118

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