(AG Frankfurt/M., Urt. v. 19.11.2015 – 31 C 3218/15 (83)) • Sog. Preisnebenabreden in AGB sind der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB zugänglich. Handelt es sich weder um ein Entgelt für die Überlassung von Kapital noch um eine zusätzlich angebotene Sonderleistung, so handelt es sich bei der vereinbarten einmaligen und damit laufzeitunabhängigen Gebühr um eine Preisnebenabrede. Die Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren in AGB einer Geschäftsbank, die ein zweckgebundenes, durch eine öffentlich-rechtliche Bank aufgelegtes Förderdarlehen an einen Verbraucher vergibt, ist daher wirksam, wenn bei der Refinanzierung der Geschäftsbank durch die öffentlich-rechtliche Förderbank die entsprechenden Bearbeitungsgebühren abgezogen, d.h. nicht refinanziert werden.

ZAP EN-Nr. 104/2016

ZAP 3/2016, S. 111 – 111

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