Die Vorschriften zur Abfindung bzw. zum Ausgleich verweisen auf das Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (v. 12.6.2003, BGBl 2003, S. 838 – Spruchverfahrensgesetz), nach dessen § 2 das Landgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk die Aktiengesellschaft ihren Sitz hat. Bei mehreren örtlich zuständigen Landgerichten ist das Gericht zuständig, das zuerst mit der Angelegenheit befasst worden ist, sofern die Spruchverfahren in einem sachlichen Zusammenhang stehen, § 2 Abs. 1 S. 2 SpruchVG, § 2 Abs. 1 FamFG. Besteht insoweit Streit oder Ungewissheit, muss Gerichtsbestimmung gem. § 5 FamFG erfolgen. Wird nach Bestimmung auf Leistung des Ausgleichs, der Zuzahlung oder der Abfindung geklagt, bleibt es gem. § 16 SpruchVG nicht nur bei der Zuständigkeit des Landgerichts, bei dem das Bestimmungsverfahren anhängig war, sondern auch bei der Zuständigkeit des Spruchkörpers. Die Probleme, die angesichts der Dauer von Spruchverfahren und der jährlichen Änderung gerichtlicher Geschäftsverteilungspläne entstehen, lassen sich bisweilen – wie beim Streit zwischen Zivilkammer und Kammer für Handelssachen um die "funktionelle" Zuständigkeit – nur durch Spruchkörperbestimmung beseitigen. Das gilt auch, soweit sie auf der Übergangsvorschrift des § 17 SpruchVG beruhen.

 

Hinweis:

Zur Zuständigkeit hinsichtlich eines Beschwerdeverfahrens nach einem "Delisting" angesichts der rheinland-pfälzischen Konzentrationsregelung vgl. OLG Koblenz (Beschl. v. 21.6.2007 – 4 Sm 29/07).

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