Ein "Bürgerlicher" kann sich Hoffnung darauf machen, dass er sich per Namensänderung in Kürze als "Adeliger" fühlen darf. Der Generalanwalt beim EuGH ist nämlich der Auffassung, dass die deutschen Behörden einem im Jahr 1963 als Nabiel Bagadi geborenen deutsch-britischen Staatsbürger die Anerkennung seiner Namensänderung in "Peter Mark Emanuel Graf von Wolffersdorff Freiherr von Bogendorff" nicht länger verwehren dürfen.

Der Antragsteller hatte im Wege der Adoption zwischenzeitlich den deutschen Familiennamen Bogendorff erlangt, den er in der Folge wie auch seinen Vornamen ändern ließ, so dass sein deutscher Vor- und Nachname derzeit "Nabiel Peter Bogendorff von Wolffersdorff" lautet. Durch eine im Jahr 2004 beim Supreme Court of England and Wales (Oberster Gerichtshof von England und Wales, Vereinigtes Königreich) eingetragene Erklärung ("Deed Poll") änderte er seinen Namen dann in "Peter Mark Emanuel Graf von Wolffersdorff Freiherr von Bogendorff". 2013 erklärte er in öffentlich beglaubigter Form, dass er das Standesamt der Stadt Karlsruhe gem. Art. 48 EGBGB anweise, seinen nach britischem Recht geführten Vor- und Nachnamen als Geburtsnamen in das Geburtenregister einzutragen. Das Standesamt lehnte dies unter Hinweis auf das deutsche Namensrecht ab. Das daraufhin von ihm angerufene AG Karlsruhe setzte das Verfahren aus und legte die Rechtsfrage dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

In diesem Verfahren liegt inzwischen das Votum des Generalanwalts Wathelet vor (Schlussantrag v. 14.1.2016 – CâEUR‘438/14). Dieser ist der Auffassung, dass der Antragsteller seinen Namen in Großbritannien zu Recht ändern durfte; die Begriffe "Graf" und "Freiherr" seien dort keine hoheitlich verliehenen Adelstitel. Führe – so die Argumentation des Generalanwalts – ein EU-Bürger in einem EU-Staat einen Namen zu Recht, liege ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV vor, wenn ihm dies in einem anderen EU-Staat untersagt werde.

Die Entscheidung des EuGH wird für Mitte des Jahres erwartet. Meist folgen die Richter dem Votum des Generalanwalts.

[Quelle: EuGH]

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