(EGMR, Urt. v. 15.1.2015 – Beschwerde-Nr. 62198/11) • Es fehlt in Deutschland ein effektives Rechtsmittel, mit dem sich betroffene Elternteile gegen überlange Verfahren beim Familiengericht wehren können. Es stellt einen Verstoß gegen Art. 8 u. 13 EMRK dar, wenn ein Vater seit 2005 und durch mehrere Gerichtsinstanzen hindurch keine Möglichkeit hatte, seinen von ihm getrennt lebenden Sohn aufwachsen zu sehen. Hinweis: Das Gericht sprach dem klagenden Vater nach Art. 41 EMRK eine Entschädigung i.H.v. 15.000 EUR zu. Gegen die Entscheidung des EGMR gibt es noch ein Rechtsmittel; sollte sie rechtskräftig werden, muss der deutsche Gesetzgeber sich mit der Forderung des Menschengerichtshofs auseinandersetzen, das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren von 2011 (dazu Geipel ZAP F. 13, S. 1767 ff. u. Burhoff F. 22, S. 591 ff.) um eine Untätigkeitsbeschwerde zu ergänzen.

ZAP EN-Nr. 111/2015

ZAP 3/2015, S. 121 – 121

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