(BVerfG, Beschl. v. 6.11.2014 – 2 BvR 2928/10) • Ermittlungsmaßnahmen gegen einen Strafverteidiger als Unverdächtigen sind generell unzulässig, wenn voraussichtlich auch Erkenntnisse zu erwarten sind, über welche jener das Zeugnis verweigern dürfte. Unterlagen, die ein Beschuldigter erkennbar zu seiner Verteidigung in dem gegen ihn laufenden Strafverfahren anfertigt, dürfen weder beschlagnahmt, noch gegen seinen Widerspruch verwertet werden. Beschlagnahmefähige Unterlagen können durch Anmerkungen des strafrechtlich Verfolgten zur Verteidigung beschlagnahmefrei werden; von diesen Anmerkungen ist das Dokument nämlich nicht zu trennen, so dass der Bezug zur Verteidigung – und zum Zeugnisverweigerungsrecht des Strafverteidigers – gegeben ist. Hinweis: Der Fall betraf die Strafverteidigung eines Arztes wegen fahrlässiger Körperverletzung und Abrechnungsbetrugs. Im Verlaufe des Strafverfahrens ordnete das AG die Durchsuchung der Kanzleiräume des Verteidigers an, ohne sich jedoch zuvor mit den speziellen Voraussetzung des § 160a StPO auseinanderzusetzen. Der Verfassungsbeschwerde des Verteidigers wurde stattgegeben.

ZAP EN-Nr. 134/2015

ZAP 3/2015, S. 128 – 128

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