Der 5. Senat, hatte die Vertragsgestaltung eines Zeitarbeitsunternehmens zu beurteilen. Die arbeitsvertraglich geregelte Verfallklausel hatte folgenden Wortlaut:

Zitat

1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus oder in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder seiner Beendigung verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden.

2. Der Fristablauf beginnt, sobald der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsberechtigte von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.”

Der Arbeitsvertrag bestimmte (in Nr. 5) weiterhin den Vorrang verschiedener Tarifverträge. Die Parteien stritten über Ansprüche aus equal-pay für einen Zeitraum von ca. vier Monaten, während dessen der Arbeitnehmer bei einem Unternehmen, der Entleiherin, eingesetzt war und dabei weniger als die dortigen Mitarbeiter der Stammbelegschaft verdiente. Der Arbeitnehmer begehrte nach seinem Ausscheiden zunächst von der Entleiherin schriftlich die Entgeltdifferenz zu den Stammarbeitnehmern. Seine Ansprüche gegenüber dem Vertragsarbeitgeber, dem Zeitarbeitsunternehmen, machte er erst nach über sechs Monaten, nachdem diese spätestens fällig geworden sein konnten, geltend.

Entgegen den Vorinstanzen ist nach Ansicht des BAG die Ausschlussfrist gewahrt, und die Arbeitgeberin verpflichtet, die Entgeltdifferenz nach § 10 Abs. 4 AÜG zu bezahlen. Der Anspruch des Klägers ist nicht verfallen. Die im Arbeitsvertrag verankerte Verfallklausel ist unwirksam, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Gleiches gilt für die Klausel, die Tarifverträge pauschal für vorrangig erklärt. Die Klauseln sind unstreitig allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Inhaltskontrolle unterliegen. Nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB müssen sie klar, verständlich und bestimmt genug sein, was nach Auffassung des BAG nicht der Fall ist. Für sich genommen sei die in Nr. 1 geregelte erste Stufe der Ausschlussfrist als allgemeine Geschäftsbedingung zwar auslegungsfähig und isoliert betrachtet auch nachvollziehbar. Aus der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung folge die Intransparenz der Vertragsklausel insgesamt. Das Verständnis der Nr. 1 sei durch unterschiedliche Anknüpfungspunkte erschwert. Während die Nr. 1 auf die Fälligkeit abstelle, knüpfe die Nr. 2 an das Entstehen des Anspruchs an. Daraus folgen Spielräume bzgl. des Fristbeginns, weshalb Arbeitnehmer von der Geltendmachung ihrer Ansprüche abgehalten werden könnten. Die weitere Formulierung "der Fristablauf beginnt" in Nr. 2 sei völlig unklar, weil offen bleibt, ob damit der Beginn der Ausschlussfrist oder der Fristablauf, d.h. das Fristende, gemeint ist. Auch die Klausel in Nr. 5 bestätigt die Unklarheit. Es ist weder klar, welche Tarifverträge im Kollisionsfall Vorrang finden, noch welche günstig sind.

 

Hinweise:

  1. Arbeitsvertraglich geregelte Ausschlussklauseln/Verfallklauseln unterliegen der Einbeziehungs- und Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Sie müssen transparent, d.h. klar, verständlich und inhaltlich bestimmt, formuliert sein. Ein Vertrag, ist stets als Gesamtwerk zu betrachten. Die Klausel ist deshalb unwirksam, wenn sich aus dem Gesamtgefüge der Klausel oder des Vertrags Spielräume ergeben, welche durch Auslegung der Regelung nicht beseitigt werden können und deshalb geeignet sind Arbeitnehmer von der Geltendmachung ihrer Rechte abzuhalten, weil sie nicht erkennen können, was sie tun müssen, um ihre Rechte zu erhalten.
  2. Für die Vertragsgestaltung wichtig sind die Ausführungen unter Rn. 24 f. (B I 2 b cc und dd der Gründe). Das BAG weist auf gesetzliche Formulierungen hin, vorliegend § 199 Abs. 1 BGB, welche als Anknüpfungspunkt für eindeutige Regelungen herangezogen werden können.
  3. Der Senat bestätigt seine Rechtsprechung: Die Bezugnahme auf die tariflichen Regelungen in Nr. 2 des Arbeitsvertrags, mit der die Geltung der vom Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e.V. (AMP) mit der CGZP und einer Reihe von christlichen Arbeitnehmervereinigungen geschlossenen Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbart werden sollte, ist mangels Kollisionsregel intransparent und nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB (vgl. BAG, Urt. v. 13.3.2013 – 5 AZR 954/11 [Rn. 26 ff.]) unwirksam. Die weitere Bezugnahme auf die "zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V. (BZA) und der Tarifgemeinschaft der Mitgliedsgewerkschaften des DGB geschlossenen Tarifverträge" greift nicht ein. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind nicht erfüllt. weil nach dem Vortrag der Beklagten nicht "durch gerichtliche Entscheidung rechtskräftig festgestellt" worden ist, dass die in § 2 Abs. 1 Arbeitsvertrag genannten "Tarifverträge (...) unwirksam sind".

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