(OLG Frankfurt, Urt. v. 4.12.2014 – 6 U 141/14) • In der Verwendung eines Vornamens als Modellbezeichnung für ein Kleidungsstück liegt i.d.R. auch eine markenmäßige Benutzung. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der Verkehr auf Grund entsprechender Branchenübung daran gewöhnt ist, in solchen Vornamen reine Bestellzeichen zu sehen. Der i.d.R. zu bejahende Verfügungsgrund für die Geltendmachung eines markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs kann fehlen, wenn es der Markeninhaber bewusst unterlässt, gegen den Hersteller vorzugehen, und sich auf die Verfolgung der Händler beschränkt. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Hersteller in den Vereinigten Staaten ansässig ist und der Markeninhaber keine sicheren Anhaltspunkte dafür hat, dass der Hersteller das markenverletzende Angebot im Inland veranlasst hat. Hinweis: Mit dem zitierten Urteil vom 8.2.2007 – I ZR 71/04 "bodo Blue Night" (JurionRS 2007, 31855) hatte der BGH entschieden: "Besteht eine Übung, zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung mehrere Marken zu verwenden, etwa eine auf das Unternehmen hinweisende Hauptmarke und eine der Kennzeichnung der einzelnen Artikel dienende Zweitmarke, können beide Marken für sich genommen rechtserhaltend benutzt werden." In dem ebenfalls zitierten Urteil vom 18.9.2014 – I ZR 228/12 "Gelbe Wörterbücher" hat sich der BGH umfassend mit den Problemen der Kennzeichnungskraft eines Zeichens und der Verwechslungsgefahr befasst und u.a. ausgeführt: "Nimmt der Verkehr auf den angegriffenen Produktverpackungen einen Farbton als eigenständiges Zweitkennzeichen und nicht als Teil eines zusammengesetzten Zeichens wahr, ist dieser Farbton isoliert der Prüfung der Zeichenähnlichkeit zugrunde zu legen."

ZAP EN-Nr. 121/2015

ZAP 3/2015, S. 124 – 124

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